Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2010

Steuersünder-CD | Karlsruhe prüft Verfassungsbeschwerde zu Kauf von Bankdaten

Das BVerfG prüft derzeit eine Verfassungsbeschwerde zum Kauf entwendeter Bankdaten - allerdings geht es dabei um die Liechtensteiner Steueraffäre aus dem Jahr 2008.


Das Gericht befasse sich mit dem Kauf von gestohlenen Kunden-Daten der Liechtensteiner Treuhandanstalt (LGT) durch den Bundesnachrichtendienst (BND) und die Verwertbarkeit dieser Daten in Steuerstrafverfahren, sagte der Münchener Steuerstrafverteidiger Franz Bielefeld am Mittwoch auf ddp-Anfrage. Er bestätigte damit einen Bericht der Süddeutschen Zeitung (Mittwochausgabe). Die von Bielefeld bereits im September 2009 eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2101/09) wendet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss im Zuge der Liechtenstein-Affäre. Die Wohnung seines Mandanten war im April 2008 durchsucht worden. Die Steuerfahnder waren auf den Mann aufmerksam geworden, nachdem der BND einen Datenträger aus Liechtenstein gekauft hatte.

Das Verfassungsgericht könnte möglicherweise den Fall zu Anlass nehmen, um ein Grundsatzurteil zu sprechen, sagte Bielefeld. Dies könnte auch Auswirkungen auf den jüngsten Fall einer CD mit gestohlenen Schweizer Bankdaten haben, deren Kauf die Bundesregierung beabsichtigt. Wann die Karlsruher Richter entschieden, ist aber noch nicht absehbar.

In der 90-seitigen Verfassungsbeschwerde wird die „Beweiserlangung um jeden Preis“ durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden gerügt. Der Kauf der geklauten Daten aus Liechtenstein verstoße gegen deutsches Strafrecht und auch gegen das Völkerrecht, da das Rechtshilfeabkommen mit Liechtenstein umgangen worden sei. Durch die vom Amtsgericht Bochum erlaubte Hausdurchsuchung sei das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Rechtsstaatsprinzip verletzt worden. Bielefeld betonte, dass die Durchsuchung bei dem Beschuldigten „ergebnislos“ verlaufen sei. Es lägen außer den Liechtensteiner Daten „keine anderen Beweismittel“ gegen seinen Mandanten vor.

Quelle: ddp

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-14168