Online-Nachricht - Dienstag, 15.12.2009

Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung ab (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben vom (BStBl I 2009 S. 1005), das ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung Stellung nimmt, vor seinem Inkrafttreten in den Rz. 14 und 21 ergänzt bzw. neu gefasst ().

Die Rz. 14 und 21 des (NWB YAAAD-28010) sind hiernach wie folgt gefasst worden:
Rz. 14: (8) Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. Hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht steuerbaren Umsätzen (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind.
Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen.Rz. 21: (15) Werden Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG), Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete - erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn 

diesen Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.
Quelle: BMF online
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-13850