Schenkungsteuer | Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung (BFH)
Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (NWB IAAAC-36610; NWB BAAAC-70829).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist neben weiteren Familienangehörigen Begünstigte einer rechtsfähigen liechtensteinischen Stiftung. Diese Stiftung ist alleinige Gesellschafterin einer luxemburgischen Holding, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen GmbH 1 ist. An der ebenfalls in Deutschland ansässigen GmbH 2 waren je zur Hälfte zwei in Liechtenstein ansässige Unternehmen beteiligt. Die Gesellschafterversammlung der GmbH 2 beschloss am , das Stammkapital um 22.500.000 DM zu erhöhen. Die unter Ausschluss der bisherigen Gesellschafter zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassene GmbH 1 erbrachte diese Stammeinlage und ein Aufgeld von 7.500.000 DM in bar. Da diese Leistungen der GmbH 1 um 15.675.000 DM niedriger waren als der vom Finanzamt ermittelte gemeine Wert des nach der Kapitalerhöhung auf diese GmbH entfallenden Geschäftsanteils, nahm das Finanzamt an, es liege eine freigebige Zuwendung vor.
Dazu führt der BFH weiter aus: Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG fallende Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die Stiftung handeln (NWB LAAAC-92642). In beiden Fällen ist die Stiftung als Erwerberin Steuerschuldnerin. Eine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung liegt in solchen Fällen nicht vor. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG, wonach als Schenkung unter Lebenden gilt, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, aus der Besteuerung der Familienstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und den in § 15 Abs. 2 ErbStG enthaltenen Vorschriften für die Besteuerung von Vorgängen im Zusammenhang mit Stiftungen. Diese Vorschriften setzen voraus, dass bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung diese selbst die Erwerberin i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist und damit keine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung vorliegt. Diese Rechtsfolge muss auch in den Fällen gelten, in denen sich der Wert des Stiftungsvermögens durch unentgeltliche Vorgänge bei Gesellschaften (mittelbar) erhöht, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH bleibt bei seinem zivilrechtlichen Verständnis. Erhält eine rechtsfähige (im Streitfall liechtensteinische) Stiftung als juristische Person eine Zuwendung i.S. des § 7 ErbStG, liegt keine Schenkung an Personen vor, die als Begünstigte der Stiftung wirtschaftlich davon profitieren. Die Finanzverwaltung sieht dies bislang anders, was besonders für Zuwendungen an und durch Kapitalgesellschaften von Bedeutung ist (R 18 Abs. 4 ErbStR 2003). Im Streitfall hat die Sichtweise des BFH zur Aufhebung der Steuerfestsetzung gegen eine aus der Stiftung begünstigte Person geführt. Oft ist das zivilrechtliche Verständnis indes nachteilig, weil es zur Anwendung der Steuerklasse III kommt, während bei Annahme einer mittelbaren Schenkung zwischen hinter der Kapitalgesellschaft stehenden verwandten natürlichen Personen eine günstigere Steuerklasse in Betracht käme.
Fundstelle(n):
HAAAF-13797