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Online-Nachricht - Donnerstag, 26.11.2009

Liebhaberei | Nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit (FG)

Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachgewiesen werden, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist ().

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH ist - solange eine betriebsspezifische Anlaufzeit noch nicht abgeschlossen ist - eine unternehmerische Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat, im Regelfall steuerlich anzuerkennen, wobei als betriebsspezifische Anlaufzeit ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (NWB OAAAC-58391 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Tätigkeit eines Künstlers oder Schriftstellers. Auch bei diesen ist bei der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen (BFH, Urteile NWB LAAAA-89577 u. NWB SAAAB-03105).
Sachverhalt: Das beklagte Finanzamt erkannte in den Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2003 die erklärten Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit an. Erst ab dem Jahr 2004 ging das Finanzamt von einer steuerlich irrelevanten Tätigkeit (Liebhaberei) aus.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Einkunftserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. In die gebotene Gesamtwürdigung sind bei künstlerischer Betätigung insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen,  

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und desAusbildungsabschlusses,

  • künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie,

  • berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen)

  • besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier),

  • Erwähnung in einschlägiger Literatur,

  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse,

  • Schaffung von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.

Von den vorgenannten Einzelmerkmalen trifft auf die Klägerin zu, dass es ihr in einem Jahr gelungen ist, tatsächlich einen Überschuss zu erzielen, dass sie über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt und dass sie auch in einem eigens dafür eingerichteten Atelier tätig ist. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht aber, dass nicht die künstlerische Tätigkeit, sondern die Tätigkeit als Lehrerin ihre Existenzgrundlage bildet und diese überhaupt erst die Basis für die Möglichkeit des Kompensierens der Verluste aus der künstlerischen Betätigung schafft. Was aber entscheidend ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass die unregelmäßige Teilnahme an Ausstellungen in dem Umfang, wie es die Klägerin getan hat, nicht ausreicht, um von einer professionellen Vermarktung ihrer Werke sprechen zu können. Aus diesen Umständen muss daher darauf geschlossen werden, dass sich die Klägerin aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt hat.
Quelle: NWB-Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-13695