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Online-Nachricht - Donnerstag, 26.11.2009

Werbungskosten | Doppelte Haushaltsführung einer alleinstehenden Ärztin (FG)

Bei einer alleinstehenden Ärztin, die ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie (Eltern, Geschwister) beschränkt, kann sich auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit der Lebensmittelpunkt nach wie vor am Wohnort der Familie befinden, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelte Haushaltsführung vorliegen ().


Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand im Sinne der Vorschrift allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. NWB MAAAC-53704 u. NWB WAAAA-65923).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin in den Streitjahren ihren Lebensmittelpunkt an ihrem Heimatort in K hatte. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin in K einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie in dem von ihrer Familie Ende der Neunziger Jahre neu errichteten Einfamilienhaus ausreichend Wohnraum zur Verfügung hatte. Dass sie diesbezüglich nicht dinglich abgesichert war, spielt nach der neueren Rechtsprechung keine Rolle mehr. Dass die Klägerin die Haushaltsführung zumindest mitbestimmt hat, steht zur Überzeugung des Senats fest, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Nachweis der Mitfananzierung des Hauses geführt hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ihre Lebens-, Wohn- und Arbeitsweise beschrieben, die nach Auffassung den Schluss erlaubt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in den streitigen Jahren in K befunden hat. So hat die Klägerin geschildert, dass sie außerhalb ihrer Familie nur sehr wenige weitere soziale Kontakte hatte. Diese beschränkten sich über die Familie hinaus auf Freunde und Bekannte in K. Die Klägerin hat glaubhaft dargetan, dass sie insbesondere auch keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen gepflegt hat. Ihre Aufenthalte am Arbeitsort haben konzentriert ihrer Arbeit gegolten.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
VAAAF-13694