Solidaritätszuschlag | Finanzämter müssen Verfahren auch in NRW ruhen lassen (BdSt)
Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt) weist daraufhin, dass die Finanzämter Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag nicht mehr zurückweisen können, wenn gleichzeitig ein Ruhen des Verfahrens beantragt wurde. Grund ist ein neues Verfahren, das vor dem BFH anhängig ist (Az. II R 50/09).
Hintergrund: Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. €. Der BFH hatte zumindest für das Jahr 2002 den Solidaritätszuschlag noch für verfassungsgemäß angesehen (NWB KAAAB-90538). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG seinerzeit ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (NWB TAAAC-76085). Die Finanzverwaltung hat daraufhin am sämtliche Rechtsbehelfe, in denen eine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wurde, durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen (BStBl I S. 747). Im Hinblick auf erneut anhängige Musterverfahren für Veranlagungszeiträume ab 2005 hat das BMF zuletzt mit Schreiben v. den Finanzämtern die Möglichkeit eröffnet, Einspruchsverfahren wieder ruhen zu lassen (NWB ZAAAD-08104). Eine bundeseinheitliche Anweisung, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, war damit jedoch nicht verbunden (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 5.2.2009). Dies führte dazu, dass in einigen Bundesländern die Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ruhten, während in Nordrhein-Westfalen alle Einsprüche zurückgewiesen wurden.
Neues BFH-Verfahren: Der BdSt weist daraufhin, dass nun auch die nordrhein-westfälischen Finanzämter Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag nicht mehr zurückweisen können, wenn gleichzeitig ein Ruhen des Verfahrens beantragt wurde. Grund ist ein neues Verfahren, das vor dem BFH anhängig ist (Az. II R 50/09; Vorverfahren NWB CAAAD-30835). In diesem Verfahren geht es um die grundsätzliche Frage, ob der Solidaritätszuschlag für Veranlagungszeiträume ab 2005 noch erhoben werden darf. Die Finanzämter müssen das Einspruchsverfahren ruhen lassen, wenn wie in diesem Fall vor einem obersten Bundesgericht ein Verfahren anhängig ist, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm geht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Quelle: BdSt NRW online
Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht verhandelt am ebenfalls über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. In dem beim 7. Senat anhängigen Verfahren (Az.: 7 K 143/08) ist streitig, ob der Solidaritätszuschlag auch noch für das Jahr 2007 festgesetzt werden durfte (vgl. NWB-Nachricht v. 12.11.2009).
Hinweis: Einen entsprechenden NWB UAAAC-91586 finden Sie in der NWB-Datenbank.
Fundstelle(n):
MAAAF-13684