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Online-Nachricht - Montag, 23.11.2009

Ehrenamts-Freibetrag | Muster-Satzungsklausel für steuerbegünstigte Vereine (FinMin)

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert auf seinen Internetseiten über die Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine.


Hintergrund: Ein gemeinnütziger Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Entsprechende Satzungsverstöße können erhebliche nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Um dies zu verhindern, hat die Finanzverwaltung entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren Vorständen ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben, negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hierfür muss die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis spätestens beschließen (NWB OAAAD-31025 - IV C 4 - S 2121/07/0010;  vgl. NWB-Nachricht v. 23.10.2009).
Das FinMin Baden-Württemberg hat nun auf seinen Internetseiten weiterführende Informationen inklusive einer entsprechenden Muster-Satzungsklausel bereitgestellt. Eine Satzungsklausel, die die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung an den Vorstand erlauben würde, könnte gemäß FinMin Baden-Württemberg zum Beispiel so formuliert werden: »§ x Vergütungen (1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. (3) …«Ein Verein, der seine Satzung ändert, sollte auf Folgendes achten: Durch das JStG 2009 wurde die Mustersatzung des BMF gesetzlich in der AO verankert (Anlage 1 zu § 60 AO). Damit wurde nunmehr verbindlich vorgeschrieben, dass die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft die Festlegungen dieser Mustersatzung enthalten muss. Nicht mehr zulässig ist danach folgende Formulierung zur Vermögensbindung, die nach der alten Mustersatzung für Vereine noch zulässig war und von einigen gemeinnützigen Körperschaften übernommen wurde: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“ Stattdessen ist nunmehr entweder eine konkrete steuerbegünstigte Körperschaft als Empfänger oder ein konkreter steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel zu verwenden sind, zu benennen. Auch soll die Satzung nicht mehr die Einwilligung des Finanzamts vorsehen.  Satzungen, die noch eine entsprechende und mittlerweile nicht mehr zulässige Klausel zur Vermögensbindung enthalten, müssen nicht allein aus diesem Grund geändert werden. Sobald die Satzung aber ohnehin geändert wird, ist die Vermögensbindungsklausel zwingend entsprechend der neuen Mustersatzung anzupassen.
Hinweis: Zur Vermeidung nachträglicher Satzungsänderungen und etwaiger zusätzlicher Kosten ist es zweckmäßig, den Satzungsentwurf vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und vor Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt und dem Registergericht (Amtsgericht) zur Prüfung vorzulegen. Da dem Finanzamt auch jede spätere Satzungsänderung mitgeteilt werden muss, sollten geplante Änderungen mit dem Finanzamt ebenfalls schon vor Beschlussfassung besprochen werden.
Anmerkung: Der o.g. Ratgeber kann auf den Internetseiten des FinMin Baden-Württemberg (in der Menüleiste links unten bei „Service" - „Publikationen" - „Aktuelle Tipps") kostenlos heruntergeladen werden.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg online
 

 

Fundstelle(n):
KAAAF-13663