Online-Nachricht - Mittwoch, 18.11.2009

Vermietung | Keine Entschädigung für Überlassung eines Antennenstandorts (FG)

Einnahmen eines Steuerpflichtigen aus der Überlassung einer Immobilie an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Dass von der Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, ändert daran nichts ().

Sachverhalt: Der Kläger schloss mit zwei Mobilfunk-Anbietern als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarungen. Die Verträge betreffen ein im Eigentum des Klägers stehendes Gebäude. Danach gestattete der Kläger der E-Mobilfunk GmbH und der V- GmbH & Co., auf dem Gebäude eine Funkfeststation zu errichten. Der „Mietpreis“ sollte sich in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Antennen erhöhen. Der Kläger macht geltend, es handele sich bei den Zahlungen weitgehend um einen „Lastenausgleich“, um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entschädigen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Einnahmen, die der Kläger aus der Überlassung des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes zur Errichtung von Mobilfunkantennen erzielt hat, zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dass von der auf dem Gebäude betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart des Vertragsgegenstandes. So wird aus einer „Pachtzinszahlung“ über ein Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle nicht deshalb eine Schadensersatzzahlung, wenn die Gefahr besteht, dass der Pächter mittels entsprechender Immissionen möglicherweise das Grundstück verunreinigt. Das insoweit im Vergleich zu üblichen Mieten erhöhte Entgelt mag zwar auch solche Risiken abdecken. Es verändert indessen nicht den Charakter der Nutzungsüberlassung als solche. Zudem stünden entsprechende Entschädigungszahlungen weniger dem Grundstückseigentümer zu, als vielmehr den Nachbarn des Gebäudes, von dem aus eine solche Antennenanlage betrieben wird. Die Strahlen, so sie schädlich sein sollten, erreichen nämlich in erster Linie Nachbarn „in Reichweite“ der Anlage (dazu: Infoblatt, Bundesamt für Strahlenschutz). Die Auffassung des Senats steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH (Urteil NWB IAAAC-04472), der in die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage als Vermietung betrachtet.

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-13642