Werbungskosten | Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico (FG)
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico abzugsfähige Werbungskosten sein können ().
Hintergrund: Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u.a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist oder auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist (NWB YAAAC-82773).
Sachverhalt: Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexico und machte dafür Aufwendungen in Höhe von 218,10 € und 480,-- € geltend, die vom beklagten Finanzamt (FA) nicht anerkannt wurden. Mit der gegen diese Ablehnung gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, der Bildungsurlaub habe im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes stattgefunden. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexico. Da er einen im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen sog. Standby–Flug (nur möglich, wenn Plätze frei sind) bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubs angereist. Demgegenüber war das FA der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen geblieben. Dass der Kläger Standbyflüge nutze sei zwar glaubhaft, aber es sei nicht nachgewiesen, zu welchem Termin er an- bzw. abgereist sei.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der WK Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat. Deshalb kann abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem ist eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Es muss aber grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist. Das ist hier der Fall. Der Kurs hat zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Cancun ist zwar eines der wichtigsten Touristenzentren in Mexico, was die Wahrnehmung touristischer Zwecke als nicht fernliegend erscheinen lässt, doch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den vorgelegten Stunden – und Kursplan überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Zudem ist zu beachten, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden hat. Die terminlichen Widersprüchlichkeiten, die vom FA zu Recht aufgezeigt worden sind, haben in der mündlichen Verhandlung ebenfalls aufgeklärt werden können. Außerdem hat der Kläger in der Verhandlung eine Bescheinigung vorgelegt, nach der die Ausbildung zum „Purser II” erfolgreich abgeschlossen worden war.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
YAAAF-13641