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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.11.2009

Umsatzsteuer | Pkw-Überlassung an Handelsvertreter (BFH)

Im Hinblick auf die fehlende Überwachung eines privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH im Streitfall einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), bei dem zwei Leistungen durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (tauschähnlicher Umsatz) miteinander verknüpft sind (NWB FAAAC-70404). Ein derartiger Leistungsaustausch liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmer als Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen PKW zur privaten Nutzung überlässt. Ein Teil der Arbeitsleistung kann dann Entgelt für die sonstige Leistung, Nutzungsüberlassung, sein (NWB QAAAA-96579 u. NWB MAAAD-00214).

Sachverhalt: Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Kein Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz liegt bei einer sog. nichtsteuerbaren Beistellung vor. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden verwendet wird. Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kraftfahrzeuge überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.



Anmerkung: Zusammenfassend kann festgehalten werden: Nach Auffassung des BFH spricht die allgemeine Lebenserfahrung grds. dafür, dass ein dauerhaft überlassener Pkw auch privat genutzt wird. Ein vereinbartes Nutzungsverbot akzeptiert der BFH nicht ohne Weiteres. Neben der Vereinbarung, ein Fahrzeug nicht privat nutzen zu dürfen, muss die Einhaltung des Verbots im Einzelfall auch überprüft werden (zur Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber, siehe NWB YAAAD-08058). Zur Frage, wie die Überwachung im Einzelfall hätte erfolgen können, äußerte sich der BFH nicht. Unter Umständen hätte im Streitfall ein - ggf. vereinfacht geführtes - Fahrtenbuch die Überwachung sichergestellt. Eine andere Möglichkeit besteht z.B. bei Poolfahrzeugen darin, die Schlüssel der Poolfahrzeuge am Firmensitz aufzubewahren und nur für die jeweilige Dienstfahrt auszuhändigen sowie die Schlüsselaus- und -rückgabe entsprechend aufzuzeichnen (vgl. hierzu NWB MAAAB-42412).      

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
IAAAF-13629