Wachstumsbeschleunigungsgesetz | Bundeskabinett stimmt Gesetzentwurf zu
Das Bundeskabinett hat am dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) zugestimmt. Die 1. Beratung im Bundestag soll bereits am erfolgen.
Mit dem Gesetz werden die im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung enthaltenen steuerlichen Maßnahmen des Sofortprogramms (vgl. NWB-Nachricht v. 26.10.2009) umgesetzt, die zum in Kraft treten sollen. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
Einkommensteuer:
- Die Freibeträge für Kinder werden von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € ab dem VZ 2010 angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem für jedes Kind um 20 € erhöht (§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 BKGG).
- Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 €. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 € zugelassen (§ 6 Abs. 2 u. 2a, § 9 Abs. 1, § 52 Abs. 16 und 23d EStG).
- Dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. € bei der Zinsschranke (§§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst a, 52 Abs. 12d Satz 3 EStG).
- Einführung eines Vortrags des EBITDA bei der Zinsschranke rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren (§ 4h Abs. 1, 4 Satz 1, § 52 Abs. 12d Satz 4 u. 5 - neu - EStG).
- Verbesserung der Anwendung der sog. Escape-Klausel bei der Zinsschranke für deutsche Konzerne (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Satz 2, § 52 Abs. 12d Satz 4 - neu - EStG).Körperschaftsteuer:
- Zulassung des Übergangs der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften. Durch die Neuregelung im Rahmen der Verlustabzugsbeschränkungen bleiben die nicht genutzten Verluste in Höhe der stillen Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Gesellschaft erhalten, die auf den anteiligen Beteiligungserwerb entfallen (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, § 34 Abs. 7b KStG).
- Zulassung des Abzugs von Verlusten bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG, sog. „Konzernklausel“).
- Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei der mit dem Bürgerentlastungsgesetz eingeführten körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel. Verlustvorträge im Sanierungsfalle bleiben damit unbefristet erhalten (§ 8c Abs. 1a, § 34 Abs. 7c KStG).Gewerbesteuer:
- Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 65 % auf 50 % (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).
Grunderwerbsteuer:
- Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen werden unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt (§ 6a - neu - GrEStG).
Umsatzsteuer:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 - neu - UStG). Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
Erbschaftsteuer:
- Senkung der Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
- Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung (Regelverschonung) ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit 650 % auf 400 % herabgesetzt. Der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wird von sieben auf fünf Jahre verringert. Zusätzlich sollen auch Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, nicht der Lohnsummenregelung unterliegen (§13a Abs. 1 Satz 2 u. 4 ErbStG).
- Der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung (Regelverschonung) ungekürzt erhalten zu können, wird von derzeit sieben auf fünf Jahre herabgesetzt (§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG).
- Im Fall der Option des Erwerbers für eine vollständige Verschonung (Optionsverschonung) wird in Nr. 1 die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf 700 % und in Nr. 2 der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf sieben Jahre herabgesetzt (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG).
- Die geänderten Vorschriften des ErbStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).Energiesteuer:
- Verzicht auf die im Energiesteuergesetz vorgesehene Reduzierung der steuerlichen Entlastungssätze für reine Biokraftstoffe (Fortschreibung der Entlastungssätze des Jahres 2009).
Fundstelle(n):
KAAAF-13569