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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.11.2009

Wohnungseigentümergemeinschaft | Beteiligten- und Prozessfähigkeit (BFH)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlagen für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Absetzungen für Abnutzung nicht klagebefugt (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Beteiligtenfähig i.S. von § 57 FGO ist, wer - wenn auch begrenzt - auf dem steuerrechtlichen Gebiet, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, steuerrechtsfähig ist (NWB CAAAA-92155.). Dies ist z.B. im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei einer Grundstücksgemeinschaft der Fall, die nach außen als Vermieterin auftritt. Sie ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gemeinschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gemeinschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart (NWB LAAAB-24828).

Hierzu führt der BFH weiter aus: In Bezug auf die im Bescheid getroffenen Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen selbst sind nur die jeweiligen Feststellungsbeteiligten nach § 179 Abs. 2 Satz 1 AO steuerrechts- und damit beteiligtenfähig. Zwar sind alle Gemeinschafter als Eigentümer auch Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das führt aber nicht dazu, die Gemeinschaft statt des jeweiligen Gemeinschafters als klagebefugt anzusehen. Denn materiell-rechtlich wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die hier streitigen Feststellungen nicht betroffen. Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen (hier die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz) richten sich in der Sache nur an die Gemeinschafter als Eigentümer der jeweiligen Eigentumswohnung. Nur sie können die Steuervergünstigung beanspruchen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG). Weil die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nicht Eigentümerin der jeweiligen Eigentumswohnung ist, tritt sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG auch nicht an die Stelle des Gemeinschafters. Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich teilrechtsfähig, allerdings nur, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (NWB XAAAC-01810). Die festgestellte Bemessungsgrundlage betrifft aber nicht allein das Gemeinschaftseigentum, sondern vor allem das Sondereigentum (§ 4 WEG), da hierauf ersichtlich der größte Anteil des (festgestellten) Sanierungsaufwands entfällt.


Daraus folgt im Streitfall: Da die als Klägerin aufgetretene Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls nicht klagebefugt ist, sind es nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO alle Gemeinschafter. Im Streitfall sind sämtliche Eigentümer als gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgetreten. Auch in der Klageschrift wird als Alternative zur Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin die subjektive Klagehäufung genannt. Dementsprechend legt der Senat das Auftreten der Gemeinschafter aus. Sie haben als Streitgenossen i.S. des § 59 FGO i.V. mit § 59 ZPO Klage eingelegt und sind als solche auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
GAAAF-13540