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Online-Nachricht - Freitag, 30.10.2009

Vereine | KSt-Bescheid bei offener Vermögensbindung - Verfahrensruhe beantragen

Gemeinnützige Vereine, die vom Finanzamt neuerdings Körperschaftsteuerbescheide erhalten, mit der Begründung ihre Satzung habe für den Fall der Auflösung keine andere gemeinnützige Körperschaft konkret als Empfänger des Vereinsvermögens benannt, sollten zusammen mit einem Einspruch auch das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hintergrund: Beim BFH ist unter Az. I R 91/09 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem ein Verein aus Frankfurt vor dem ) erfolglos gegen Körperschaftsteuerbescheide geklagt hatte, obwohl er zunächst von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt worden war.

Quelle: Rechtsanwälte Jost, Roth, Collegen, Pressemitteilung v.

Anmerkung: Der Streit betrifft den Grundsatz der Vermögensbindung. Grundsätzlich verlangt die Selbstlosigkeit eines Vereins, u.a. dass das Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Vor 2007 reichte diesbezüglich eine Satzungsvorschrift aus, nach der das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist und Beschlüsse über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden durften. Diese Regelung war aber nur dann zulässig, wenn aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens noch nicht genau bestimmt werden konnte. Nach den Feststellungen der Finanzämter gibt es in der Praxis keine ausreichenden zwingenden Gründe. Die Alternative für die Vermögensbindung wurde deshalb durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gestrichen. Um Vereine, deren Satzung auf einen künftigen Beschluss über die Verwendung des Vermögens verweisen, nicht zusätzlich zu belasten, wurde durch allgemeine Verwaltungsanweisung angeordnet, dass die Bestimmung über die Vermögensbindung erst dann angepasst zu werden braucht, wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin geändert wird.

 

Fundstelle(n):
EAAAF-13506