Online-Nachricht - Montag, 19.10.2009

Gewillkürtes Betriebsvermögen | Verluste aus Wertpapiergeschäften (FG)

Gewillkürtes Betriebsvermögen kann nur dann vorliegen, wenn das Wirtschaftsgut seiner Art nach objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von seinem Eigentümer dazu bestimmt ist ().

  Hintergrund: Voraussetzung für die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass die Wirtschaftsgüter ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind (vgl. NWB AAAAB-02272 NWB YAAAB-37127). Der objektive Förderungszusammenhang bedingt, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden kann (vgl. NWB QAAAA-08891). Vielmehr wird ein durch die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vermittelter objektiver Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb vorausgesetzt. Der Gegenstand des konkreten Betriebes zieht bei der Beurteilung des objektiven Förderzusammenhangs den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftsgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit in den für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens erforderlichen Funktionszusammenhang treten können. Damit ist das Berufsbild im Einzelfall entscheidend für die Zuordnung von Betriebsvermögen (vgl. NWB NAAAA-96703).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt nebenberuflich einen gewerblichen Buchhaltungsservice. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 ermittelte die Klägerin aus diesem Buchhaltungsservice einen Verlust in Höhe von 23.681 DM. Eine Außenprüfung bei der Klägerin kam jedoch zum Ergebnis, dass lediglich ein Verlust in Höhe von 318 DM zu berücksichtigen sei. Zur Begründung führt der Prüfer aus, die laut Bilanz als betriebliches Umlaufvermögen behandelten sowie die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2000 zugekauften Wertpapiere stellten kein steuerrechtliches Betriebsvermögen dar, und zwar weder notwendiges noch gewillkürtes, weder Anlage- noch Umlaufmögen. Die bei den gewerblichen Einkünften nicht berücksichtigten Gewinne und Verluste aus der Veräußerung der Wertpapiere behandelte der Prüfer als private Veräußerungsgeschäfte
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Klage ist unbegründet. Die Verluste aus den Wertpapieren können nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Die streitgegenständlichen Wertpapiere waren kein Betriebsvermögen im gewerblichen Buchhaltungsservice der Klägerin. Es liegt auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass die Wertpapiere dem Buchhaltungsservice der Klägerin förderlich sein könnten. Wesentlich ist, dass ein Buchhaltungsservice maßgebend durch die eigene Arbeitskraft sowie dem Einsatz des geistigen Vermögens und durch eine qualifizierte Ausbildung erworbene Kenntnisse geprägt ist. Kapitaleinsatz ist nicht das kennzeichnende Merkmal dieser Tätigkeit, die im Streitfall nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde. Der Aufbau eines Kapitalstocks kann nicht einen erforderlichen Förderzusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb der Klägerin begründen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie damit das Gehalt einer Angestellten gesichert werden könnte.   
Quelle: NWB-Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-13417