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BFH 04.07.1990 GrS 2/88 GrS 3/88 GrS 2 3/88

Einkommensteuer; | Berücksichtigung privat und betrieblich veranlaßter Kontokorrentverbindlichkeiten (§§ 4, 5, 12 EStG)

Der Beschl. des Großen Senats des ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Entsteht eine Kontokorrentverbindlichkeit sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Auszahlungen oder Überweisungen, so ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG und nach § 4 Abs.3 EStG nur der betriebliche Teil des Kredits dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die auf diesen Teil des Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. (2) Über die Verbindung mehrerer beim Großen Senat anhängiger Verfahren entscheidet der Große Senat in seiner Stammbesetzung. - Eine ausführliche Kommentierung der Entscheidung werden wir in einer der nächsten Ausgaben veröffentlichen.

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