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Online-Nachricht - Freitag, 16.10.2009

Verböserung | Zum Nachweis einer Einspruchsrücknahme (FG)

Eine fristgerechte Rücknahme des Einspruchs liegt nicht vor, wenn ein entsprechendes Rücknahmeschreiben in den Finanzamtsakten nicht enthalten ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er vor Ergehen der Einspruchsentscheidung den Einspruch tatsächlich zurückgenommen hat ().


Hintergrund: Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Einspruchsentscheidung konnte mit der Verböserung ergehen. Mit Schreiben vom hat das FA die Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, den Einkommensteuerbescheid für 2002 zu verbösern. Eine fristgerechte Einspruchsrücknahme liegt nicht vor. Nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden. Dies wäre vorliegend bis zum möglich gewesen. Ein entsprechendes Rücknahmeschreiben ist in den Finanzamtsakten jedoch nicht enthalten. Eine fristgerechte Rücknahme ist dem FA nicht zugegangen. Die vom Klägervertreter übermittelte Kopie eines Rücknahmeschreibens vom kann nicht nachweisen, dass der Einspruch rechtzeitig zurückgenommen wurde. Weder sind auf dieser Kopie ein Absendevermerk angebracht, noch wurden genauere Einzelheiten zur Übermittlung dieses Schriftstücks vorgetragen. Insbesondere hat der Klägervertreter weder einen Auszug aus seinem Postausgangsbuch vorgelegt, aus dem sich ergeben könnte, ob dieses Schreiben per Post oder durch Briefeinwurf an das FA geleitet worden sein soll, noch hat er in sonstiger Weise dargelegt, wie und wann sein Rücknahmeschreiben übermittelt worden sein soll.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
BAAAF-13397