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Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung
Verböserung auch bei Teilabhilfebescheid möglich
Legt ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Einspruch ein, hat die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Die Finanzbehörde kann den Verwaltungsakt dann auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, wenn sie diesen unter Angabe von Gründen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der BFH hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Finanzbehörde zuvor einen Teilabhilfebescheid erlassen hat.
Verbösernde Einspruchsentscheidung trotz Teilabhilfe
Das Finanzamt hatte die klagenden Eheleute wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung geschätzt. Gegen den Schätzbescheid v. haben die Kläger einen zulässigen Einspruch eingelegt und die Einkommensteuererklärung sowie die Gewinnermittlung des Klägers aus selbständiger Arbeit eingereicht. Der Kläger zog darin Repräsentationsaufwendung sowie Lohnzahlungen an seine Kinder als Betriebsausgaben ab. Außerdem machten die Kläger Spenden sowie Ausbildungskosten als Sonderausgaben geltend. Da die Kläger auf wiederholte Aufforderung des Finanzamts keine Belege über die Spend...