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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.10.2009

Elterngeld | Progressionsvorbehalt für Sockelbetrag rechtmäßig (BFH)

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der monatliche Mindestbetrag des Elterngelds von 300 € dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Die Kläger machten dagegen geltend, dass das Elterngeld nur in Höhe des den Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG übersteigenden Betrags bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG anzusetzen sei, weil das im Elterngeld enthaltene Mindestelterngeld von monatlich 300 € unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt werde und deshalb nicht mit Lohnersatzleistungen, die einen Progressionsvorbehalt rechtfertigten, sondern mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Hierzu führte der BFH weiter aus: § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG ordnet an, dass auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Mindestbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngelds. Der Wortlaut ist mithin eindeutig und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf die Geltung des Progressionsvorbehalts auf. Im Ergebnis erfolglos suchen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit zu begründen, dass der Sockelbetrag des Elterngelds eine reine Sozialleistung darstelle und als solche von Verfassungs wegen nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe. Die von den Klägern vorgebrachte Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lässt sich weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen (BT-Drucks 16/1889; BT-Drucks 16/2454; BT-Drucks 16/2785). Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren. Und auch das Bundessozialgericht (BSG) charakterisiert das Elterngeld als Einkommensersatz, weist auf den gegenüber dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit vom Gesetzgeber vorgenommenen Systemwechsel hin und misst insbesondere auch dem Basisbetrag den Zweck einer Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu (). Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, den Systemwechsel vom Bundeserziehungsgeldgesetz zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu vollziehen, eine als Einkünfteersatz charakterisierte Sozialleistung zu schaffen und diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Angesichts dessen kann für den Streitfall im Weiteren dahinstehen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen dafür gelten, reine Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, zumal auch durch sie eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist und eine Steuerbelastung überhaupt nur dann eintritt, wenn eine solche reine Sozialleistung zu weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzutritt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
LAAAF-13372