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Online-Nachricht - Freitag, 09.10.2009

Sozialversicherung | Übernahme von Studiengebühren durch Arbeitgeber sozialversicherungsfrei

Unter engen Voraussetzungen ist die Übernahme von Studiengebühren für Mitarbeiter im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei.

Anmerkung: Das überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch binnen zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Trägt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses aufgrund vertraglicher Verpflichtung die Studiengebühren (z.B. der Berufsakademie), nimmt das Finanzamt keinen geldwerten Vorteil an. Eine Bestätigung des Finanzamts über die steuerliche Freistellung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen (§ 8 Ab s. 2Nr. 10 Beitragsverfahrensverordnung - BVV).

Quelle: Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. , BGBl 2009 I S. 1939

 

Fundstelle(n):
UAAAF-13343