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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.09.2009

Elterngeld-Erhöhung | Gehaltsnachzahlungen vor Geburt des Kindes (LSG)

In den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten (LSG NRW, Urteil v. - L 13 EG 25/09).

In den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten (LSG NRW, Urteil v. - L 13 EG 25/09).

 

Die Essener Richter gaben einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin Recht, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war (Urteil vom - L 13 EG 25/09, Vorinstanz Sozialgericht Köln, Gerichtsbescheid vom , Az. S 23 EG 57/08).
Da die 1562 Euro Nachzahlung ihr im maßgeblichen Bemessungszeitraum – den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes - zugeflossen seien, müsse die Nachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, das grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt beträgt. Die Essener Richter hielten es dabei anders als das Sozialgericht Köln als Vorinstanz für unschädlich, dass die Gehaltsnachzahlung aufgrund der Nachzahlung im Folgejahr einen so genannten „sonstigen Bezug“ im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkommenssteuergesetz darstellte. Zwar nehme das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) seinem Wortlaut nach in § 2 Abs. 7 Satz 3 sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen aus, die für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien. Ausgeschlossen seien dadurch bei rein steuerrechtlicher Betrachtung auch Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr wie bei der Klägerin. Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für die Elterngeldberechnung sei der Gesetzgeber aber über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergebe, habe er nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollen. Gehaltsnachzahlungen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes habe der Gesetzgeber dagegen bei seinem beschränkenden Verweis auf das Steuerrecht ersichtlich nicht im Blick gehabt. Vielmehr seien solche Gehaltsnachzahlungen vor der Geburt nach Sinn und Zweck des BEEG elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Insoweit sei der zu weit geratene Wortlaut des Gesetzes einschränkend auszulegen.

 

Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung

Fundstelle(n):
CAAAF-13080