Umsatzsteuer | Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen (BFH)
Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung der Pflanzen und das (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (entgegen Rz. 35 Nr. 1 Abs. 1 und Rz. 41; ; veröffentlicht am ).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Lieferungen der in der Anlage zum UStG bezeichneten Gegenstände. In Nrn. 6 bis 9 der Anlage zum UStG sind u.a. Pflanzen aufgeführt, um die es im Streitfall geht. Die Lieferung der Pflanzen und das Einpflanzen als sonstige Leistung stellen entgegen der Auffassung des FA keine einheitliche Leistung dar. Es handelt sich vielmehr um zwei selbständige Leistungen, die getrennt zu beurteilen sind, wie das FG zu Recht entschieden hat.
Anmerkung: Die Aufspaltung in eine steuerermäßigte Pflanzenlieferung und eine regelbesteuerte Dienstleistung überzeugt bei Verhältnissen, wie sie im Streitfall vorliegen, unbedingt: Die Preise für die Pflanzen waren von den gesondert abgerechneten Pflanzleistungen unabhängig; die Pflanzenpreise dominierten, und nur bei 20 % der Pflanzenverkäufe nahmen die Kunden die Dienstleistungen in Anspruch. Diese Verhältnisse sind, wie der BFH hervorhebt, mit Grabpflegeleistungen der Friedhofsgärtner nicht vereinbar, die insgesamt Dienstleistungen sind.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
DAAAF-12984