Grunderwerbsteuer | Abfindungsergänzungsanspruch i.S. des § 13 HöfeO (BFH)
Überträgt der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Erwerb der Klägerin ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da sie die Grundstücksteilfläche nicht i.S. von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von Todes wegen erworben hat.
Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruchs oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs "an Erfüllung statt" nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG fällt (vgl. NWB OAAAA-89349).
Dies gilt auch für einen Grundstückserwerb, durch den ein Abfindungsergänzungsanspruch nach einer Hofübergabe aufgrund vorweggenommener Erbfolge abgegolten wird.
Aufgrund der Hofübergabe erwirbt der Abkömmling des Hofübergebers, der den Hof nicht erhalten hat, kein Grundstück, sondern nur einen Geldanspruch gegen den Hoferben.
Die nachfolgende Erfüllungsabrede (Übertragung eines Hofgrundstücks) zwischen dem Hoferben und dem anderen Abkömmling des Hofübergebers bringt das ursprüngliche Schuldverhältnis zwar zum Erlöschen, verändert aber nicht den für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Inhalt (Erwerb eines Geldanspruchs).
Es liegt auch keine doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer vor, die nach dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG vermieden werden soll (vgl. ).
Denn der Erwerb des Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 HöfeO, der der Erbschaftsteuer unterliegt, und der Erwerb des Hofgrundstücks, der der Grunderwerbsteuer unterliegt, sind verschie-dene Lebensvorgänge: Der Erwerb des Abfindungsergänzungsanspruchs beruht auf der Hofübergabe an den Hoferben. Das Grundstück wird dagegen aufgrund des Überlassungsvertrags vom Hoferben erworben.
Darüber hinaus steht der Klägerin keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG zu. Diese ist in Fällen in denen der Hofübernehmer wie im Streitfall nach dem Erwerb des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein ihm allein gehörendes Hofgrundstück zur Abgeltung von Abfindungsansprüchen an einen anderen Abkömmling des Hofübergebers überträgt, nicht anzuwenden (vgl. NWB MAAAB-45364 und v. - NWB RAAAA-98822).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
LAAAF-12844