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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.11.2015

Verfahrensrecht | Verteilung eines Übergangsgewinns (BFH)

Eine Billigkeitsentscheidung über die Verteilung eines Übergangsgewinns bindet auch hinsichtlich dessen Höhe. Die Billigkeitsentscheidung kann in dem Steuerbescheid des Übergangsjahres enthalten sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 163 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit berücksichtigt werden. Nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR 2014 (wortgleich mit R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR der Jahre 2007 bis 2009) kann bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden.
Sachverhalt: Streitig ist, ob durch die antragsgemäße Berücksichtigung eines Übergangsgewinns im Rahmen einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zu einem Drittel und damit die konkludente antragsgemäße Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre ein für die Folgejahre bindender und hinreichend bestimmter Verwaltungsakt nach § 163 Satz 3 AO erlassen worden ist oder es insoweit an einem entsprechenden Grundlagenbescheid fehlt. Der Kläger erklärte abweichend von seinem Antrag aus 2007 statt eines Übergangsgewinns im Jahr 2011 einen Übergangsverlust. Das FA lehnte den Antrag des Klägers ab, da eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht bestehe. Die Klage hatte in letzter Instanz keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Entscheidung über die in der abweichenden Verteilung liegende Billigkeitsmaßnahme ist auch dann Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens und damit eines gesonderten Bescheids, wenn äußerlich beide Entscheidungen in einem Bescheid zusammengefasst werden. § 163 Satz 3 AO regelt dies zwar nicht unmittelbar, setzt es aber voraus.

  • Die Bindungswirkung einer Billigkeitsentscheidung, die den Übergangsgewinn auf mehrere Jahre verteilt, bezieht sich nicht nur auf die Verteilung, sondern erstreckt sich auch auf die Höhe dieses Gewinns.

  • Zwar ändert eine Verteilung im Billigkeitswege die Höhe des insgesamt zu berücksichtigenden Übergangsgewinns nicht. Es handelt sich um eine Besteuerungsgrundlage, die ihrerseits den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ermittelt und angesetzt wird, was grundsätzlich dafür spräche, die Höhe des Übergangsgewinns nicht als Teil des regelnden Inhalts einer Billigkeitsentscheidung anzusehen.

  • Die Verteilung einer Besteuerungsgrundlage setzt aber denknotwendig diese Besteuerungsgrundlage voraus und folgt ihr nach.

  • Die Höhe des zu verteilenden Gewinns ist erst Grundlage für eine Entscheidung, insbesondere eine ermessensgerechte Entscheidung über die Verteilung. "Höhe und Verteilung" eines Übergangsgewinns sind zwei untrennbare Bestandteile ein und derselben Entscheidung.

Anmerkung: Nach dem Verständnis des BFH ist die Verteilung des beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich zu besteuernden Übergangsgewinns auf zwei oder drei Jahre eine Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 AO, die zwar mit dem Steuer- bzw. Fest-stellungsbescheid verbunden wird, aber dennoch ein Grundlagenbescheid für diesen darstellt. Ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid für das Übergangsjahr bestandskräftig und nach den Verfahrensvorschriften nicht mehr änderbar, sind damit die auf die Folgejahre entfallenden Teile des Übergangsgewinns unabänderbar.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
WAAAF-12810