Online-Nachricht - Mittwoch, 18.11.2015

Einkommensteuer | Gewinne eines Pokerspielers können steuerpflichtig sein (BFH)

Der X. Senat des BFH hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Fraglich war im Streitfall, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als einkommensteuerbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne gelten. Zu dem nun veröffentlichten Urteil hatte der BFH bereits am eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht vor (s. auch NWB-Nachricht v. 17.9.2015). 
Sachverhalt: Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens erzielte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit"). Das Finanzamt unterwarf diese der Einkommensteuer. Das FG Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind (s. NWB-Nachricht v. 2.11.2012).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha") ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines - und damit per se nicht steuerbares - Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.

  • Die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem "am Markt orientierten", einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden.

  • Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten Vermögensverwaltung, richten.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das FG Münster hatte entschieden, dass ein über mehrere Jahre um Preisgelder pokernder Kartenspieler mit dieser Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt; über die Revision gegen dieses Urteil ( NWB JAAAE-73139; BFH-Az. NWB VAAAE-86948) ist noch nicht entschieden. Allerdings hatte der BFH bereits früher die Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers bejaht ( NWB VAAAA-94901). Mit dieser Rechtsprechung stimmt die nun erfolgte Beurteilung der ertragsteuerlichen Aspekte dieser Tätigkeit durch den X. Senat des BFH überein. Mit der Einstufung des Turnierpokerns als gewerblicher Betätigung eröffnet sich zugleich die Möglichkeit auch Verluste zu verrechnen, solange die Finanzbehörde keine Liebhaberei annimmt. Schließlich stellt sich die Frage, nach der Durchsetzbarkeit der Besteuerung in der Praxis und dem mit dem offenkundigen Erhebungsdefizit verbundenen Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit.
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-12783