Einkommensteuer | Dienstwagen eines Arbeitnehmers mit betrieblichen Einkünften (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung versteuert worden ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind. Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (z.B. Absetzungen für Abnutzung) abfließen.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des PKW trug der Arbeitgeber des Klägers. Für die private Nutzungsüberlassung des PKW erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des PKW nach der sog. 1%-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit machte der Kläger für den PKW Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt (FA) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Wie bereits zuvor das Finanzgericht (s. NWB-Nachricht v. 6.11.2014) folgte der BFH der Auffassung des FA.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die selbständige Tätigkeit veranlasst worden sein.
Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Klägers sämtliche Kosten des PKW und es lag kein Fall vor, in dem man dem Kläger ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene zurechnen konnte.
Die Anwendung der 1%-Regelung erfolgt zudem unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich nutzt. Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt.
Entsprechend kann dann im Rahmen der anderen Einkünfte, hier der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.
Hinweis: Nicht zu befinden hatte der III. Senat darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung Nr. 77/2015
Anmerkung: In einer Besprechung zum Urteil der Vorinstanz wurde noch die Auffassung vertreten, dass bei Dienstfahrzeugen ein Betriebsausgabenabzug bzw. Werbungskostenabzug im zweiten Betrieb bzw. der Überschusseinkunftsart möglich sein müsse und daher geraten, gleichgelagerte Fälle im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren (III R 33/14) offen zu halten (Samagga, NWB RAAAE-84949Der BFH hat sich sehr umfassend mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt und damit letztlich nur den Grundsatz bestätigt, dass ein Betriebsausgabenabzug ohne betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht möglich ist.
Fundstelle(n):
JAAAF-12781