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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.11.2015

Kindergeld | Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig. Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an. Dem ist der BFH nicht gefolgt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des EStG Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

  • Es kommt dabei grds. nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

  • Im Streitfall ist das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium allerdings nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten.

  • Das Bachelor- und Masterstudium wurden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt (sog. konsekutives Masterstudium) und stellen sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung dar.

Hinweis: Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung Nr. 78/2015
Anmerkung: Zu entscheiden war, ob mehraktige Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Maßnahme noch unter den Begriff der Erstausbildung fallen, die den kindergeldberechtigten Eltern noch einen Anspruch auf Kindergeld vermittelt. Der recht formalen Betrachtung des BMF in Tz. 19 seines Schreibens v. (NWB DokID: NWB ZAAAD-98404), setzt der BFH einen funktionalen Begriff der Erstausbildung entgegen und argumentiert insoweit berufszielbezogen. Wenn das Urteil vom BMF akzeptiert werden sollte, wird es künftig entscheidend darauf ankommen, bereits im finanzgerichtlichen Verfahren den sachlichen, funktionalen und berufszielbezogenen Zusammenhang mehrerer in Frage stehender Ausbildungsgänge darzulegen.
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-12780