Umsatzsteuer | Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer (FG)
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung eines Fitnessstudios und anderer Sportangebote durch Arbeitnehmer Umsatzsteuer auslöst (; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Gem. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH - unterhielt ein Fitnessstudio, das ihre Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen konnten. Daneben bot sie den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (z.B. Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, Pilates, Rückenschule un d Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an. Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer (einvernehmlich) zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 EUR (brutto) pro Monat und Person an. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei, weil es sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer handele. Der Senat gab der Klage teilweise statt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stellt zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar.
Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet haben. Dies folgt daraus, dass sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen sind.
Allerdings liegt eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor.
Das Fitnessstudio und die Kursangebote hat die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Dies ist bei gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn hiermit einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder ihr entgegengewirkt werden soll.
Dagegen liegen allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folgt das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt ist.
Anmerkung: Schließlich wies das Finanzgericht auch darauf hin, dass es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten nicht um bloße Aufmerksamkeiten handele. Als Bemessungsgrundlage komme jedoch nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs in Betracht, sondern lediglich die der Klägerin für die Unterhaltung der Sporteinrichtungen entstandenen Ausgaben. Da dieser Wert niedriger war, hatte die Klage insoweit Erfolg.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Gründe gem. § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung der Revision sah das Finanzgericht nicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
UAAAF-12773