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Aufmerksamkeitsgrenze auch umsatzsteuerrechtlich angehoben
Durch die LStR 2015 hat sich eine Änderung bei Aufmerksamkeiten ergeben. Kein lohnsteuerbarer Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen liegt bei Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2015) vor, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie z. B. dem Geburtstag, der Hochzeit oder der Geburt eines Kindes, überreicht werden. Unter Aufmerksamkeiten fallen aber nur Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert.
Von einer Aufmerksamkeit von geringem Wert ging die Finanzverwaltung bis 2014 bei Sachzuwendungen von bis zu 40 € (brutto) aus. Durch die LStR 2015 trat eine Erhöhung auf 60 € (brutto) ein (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015).
Diese Erhöhung gilt lohnsteuerrechtlich bereits ab 2015.
Die Umsatzsteuer nimmt in Abschn. 1.8 UStAE zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an das Personal Stellung. Zu den nicht umsatzsteuerbaren Leistungen zählen danach auch Aufmerksamkeiten. Aufmerksamkeiten sind danach Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im ...BStBl 1985 II S. 641