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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2015

Verfahrensrecht | Antragsveranlagung bei "ELSTER"-Datenübermittlung (FG)

Die Frist zur Antragsveranlagung wird durch die bloße "ELSTER"-Datenübermittlung allein nicht gewahrt ().

Hintergrund: Nach § 46 Abs. 2 EStG wird, wenn – wie im Streitfall beim Kläger – das Einkommen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug (hier: der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers nach der Steuerklasse I) vorgenommen worden ist, eine Veranlagung u.a. nur dann durchgeführt, wenn sie beantragt wird; der Antrag ist in diesem Falle durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Anderenfalls gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms „ElsterFormular“ für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die am erfolgte Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung 2009 relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“ über das Internet hat die mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 beginnende und mithin am endende Festsetzungsfrist – und damit auch die Frist für einen wirksamen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG - nicht wahren können.

  • Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält.

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) war dem Kläger nicht zu gewähren.  Die irrige Annahme des Klägers, dass bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärungsdaten zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung dar.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Anmerkung: Die Einkommensteuererklärung ist grds. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Wird die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt, gilt jedoch ein besonderes Verfahren (s. § 150 Abs. 6 AO i.V. mit der StDÜV und dem NWB AAAAD-97582Wird hiernach für die Übermittlung der Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, hat der Steuerpflichtige auf einem „komprimierten Vordruck“ zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen (Tz. 2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063). In diesen Fällen gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist (Tz. 6 Satz 2 des o.g. BMF-Schreibens).
 

Fundstelle(n):
RAAAF-12602