Online-Nachricht - Dienstag, 02.06.2015

Gesetzgebung | Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (BMF)

Das BMF hat am den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht. Der Entwurf regelt insbesondere die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen, die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen, die Einführung einer neuen Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb "großer" Betriebsvermögen sowie die Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen.

Hintergrund: Das BVerfG hatte kürzlich die §§ 13a und 13b i.V. mit der Steuertarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG und damit die Erhebung der derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Die geltenden Regelungen sind jedoch bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber Frist für eine Neuregelung bis zum gesetzt ( NWB AAAAE-81469).
Neudefinition des begünstigten Vermögens:

  • Das BVerfG hat es für unverhältnismäßig gehalten, dass die Verschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies macht es in Zukunft erforderlich, Vermögen grds. zu besteuern, das für nicht verschonungswürdig gehalten wird.

  • Da damit eine genaue Abgrenzung des für verschonungswürdig gehaltenen Vermögens erforderlich wird, sieht das Gesetz - in Abkehr von der Negativdefinition des Verwaltungsvermögenskatalogs mit seinen zahlreichen Ausnahmen und Rückausnahmen - eine Neudefinition des begünstigten Vermögens vor.

  • Danach ist dasjenige Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.

  • Hierdurch wird das verschonungswürdige Vermögen zielgenau von dem nicht verschonungswürdigen Vermögen abgegrenzt. Missbräuchlichen Gestaltungen wie der sogenannten „Cash-GmbH“ wird durch die Einführung des Hauptzwecks vollständig die Grundlage entzogen.

  • Die nach dem Finanzmitteltest verbleibenden Schulden werden quotal dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugeordnet. Da Betriebe zur Kapitalstärkung auch einen gewissen Umfang nicht begünstigten Vermögens benötigen, wird ein Teil des originär nicht begünstigten Vermögens (wertmäßig in Höhe von 10 Prozent des begünstigten Nettovermögens) wie begünstigtes Vermögen behandelt.

  • Das begünstigte Nettovermögen wird bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen konsolidiert ermittelt. Die Umgehungsmöglichkeiten mittels des Kaskadeneffekts werden damit beseitigt.

Lohnsummenregelung:

  • Die Arbeitnehmerzahl, bei der Betriebe von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen sind, wird auf drei Arbeitnehmer abgesenkt, um die Ausnahme von der Lohnsummenregelung auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen zu beschränken.

  • Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern wird dem besonderen Bedürfnis für eine Flexibilisierung der Lohnsummenregelung Rechnung getragen, weil hier schwer kalkulierbare Folgen bei Wechseln in der Beschäftigtenzahl im Hinblick auf das Einhalten der Mindestlohnsumme eintreten können. Dazu wird die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250 Prozent beziehungsweise bei einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren auf 500 Prozent abgesenkt.

  • Gestaltungen bei der Lohnsummenregelung durch Aufspaltung von Betrieben und Übertragung in mehreren Schritten wird durch Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen entgegengewirkt.

Neue Verschonungsbedarfsprüfung: Bei dem Erwerb von großem begünstigtem Vermögen über 20 Mio. Euro (Prüfschwelle) wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Unterhalb der Schwelle verbleibt es bei der bisherigen Steuerbefreiung. Es sind die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen einzuhalten. Die Prüfschwelle erhöht sich auf 40 Mio. Euro, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Oberhalb der Prüfschwelle wird auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt:

  • Hat der Erwerber genügend übrige Mittel zur Verfügung, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerlast zu tragen, scheidet eine Verschonung aus.

  • Soweit 50 Prozent des mitübertragenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Nettovermögens nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht, besteht ein Bedarf für eine Verschonung. Die Steuer wird in entsprechendem Umfang unter der Bedingung erlassen, dass der Erwerber die Lohnsummen- und die Behaltensregelungen einhält.

Verschonungsabschlag:

  • Der Steuerpflichtige kann wahlweise unwiderruflich einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen.

  • In einem Korridor von 20 Mio. bis 110 Mio. Euro begünstigten Vermögens schmilzt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb des begünstigten Vermögens über der Grenze von 20 Mio. Euro liegt.

  • Ab 110 Mio. Euro begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 25 Prozent bei der Regelverschonung und im Fall der Optionsverschonung von 40 Prozent.

  • Im Rahmen der Einschätzungsprärogative wird typisierend davon ausgegangen, dass auch bei diesen Erwerben in verminderter Höhe eine unwiderlegliche Gefährdungsvermutung besteht.

Quelle: Referentenentwurf des BMF, Stand
Hinweis: Die Änderungen sollen erstmals auf Erwerbe angewendet werden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen (§ 13c Abs. 3 Satz 3 und 4 ErbStG und § 13a Abs. 9 Satz 2 ErbStG) bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von zehn Jahren findet ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Den o.g. Referentenentwurf finden Sie auf den Internetseiten des BMF.
 

Fundstelle(n):
JAAAF-12502