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Eckpunkte zur Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen
Wie zu [i]Eckpunktepapiervernehmen ist, hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund des (BStBl 2015 II S. 50) die Koalitionäre in Berlin in einem Eckpunktepapier über [i]Eisele, NWB 4/2015 S. 170mögliche erbschaftsteuerliche Änderungen informiert. Diese zeigen dann wohl die Richtung auf, die in dem anstehenden Gesetzentwurf zu erwarten ist.
1. Begünstigtes Vermögen
Nach [i]Verwaltungsvermögen – Schwarz-Weiß-Betrachtung soll aufgegeben werden§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt von der erbschaftsteuerlichen Verschonung das Vermögen ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Die Definition des Verwaltungsvermögens findet sich in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Liegt das Verwaltungsvermögen unter der 50 %-Grenze, ist eine vollständige Begünstigung des Vermögens möglich.
Das BVerfG hatte diese Regelung kritisiert, da die erbschaftsteuerliche Verschonung des Vermögens insgesamt auch dann gewährt wird, wenn dieses bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Es fehle an einer Rechtfertigung, wieso im Falle eines Verwaltungsvermögens von 49 % dieses insgesamt begünstigt wird, bei einem Anteil von 51 % allerdings die Begünstigung völlig ...