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Online-Nachricht - Dienstag, 14.07.2009

Umsatzsteuer | Betreiben von Anlagen zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich (OFD)

Die OFD Hannover hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. Direktverbrauchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) Stellung genommen ().


Zum ist die Neufassung des EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) in Kraft getreten. Danach sind die Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den daraus erzeugten Strom in der gesetzlich festgelegten Höhe zu vergüten. Die Neufassung ist für Strom aus Anlagen, die nach dem in Betrieb genommen wurden, anzuwenden.

Das EEG 2009 sieht für kleinere Anlagen zur Erzeugung von Strom (Leitung bis einschl. 30 kW), die an oder auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, erstmals einen reduzierten Vergütungssatz für nachweislich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anlage selbst verbrauchten Strom vor (§ 33 Abs. 2 EEG). Umsatzsteuerlich wird in diesen Fällen die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Hinsichtlich der dezentral verbrauchten Elektrizität liegt eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber vor. Zur Bemessungsgrundlage und zum Vorsteuerabzug, siehe NWB YAAAD-18530).

 

Fundstelle(n):
HAAAF-12465