Umsatzsteuer | Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH)
Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor. Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen kann einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt werden, wenn der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen wurde oder eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a durchzuführen ist (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben für ein gemischt genutztes Grundstück im Streitjahr 2005.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die von der Klägerin im Streitjahr 2005 begehrte Minderung der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben wurde zu Recht nicht gewährt.
Zwar liegen im Streitjahr die Voraussetzungen einer steuerbaren Verwendungsentnahme nicht vor. Es greift aber eine betragsmäßig höhere Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG ein.
Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist und die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.
Der im Abzugsjahr materiell-rechtlich fehlerhaft gewährte Vorsteuerabzug führt in den Folgejahren nicht zur Besteuerung einer Verwendungsentnahme, da eine derartige Entnahme nur dann steuerbar ist, wenn die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Es liegt jedoch keine wirksame Zuordnungsentscheidung für das gemischt genutzte Gebäude vor, sodass die Eingangsleistungen nicht "für das Unternehmen" der Klägerin bezogen wurden und damit der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuern ausscheidet.
Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG im Hinblick auf die unzutreffende Gewährung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Fertigstellung des gemischt genutzten Gebäudes vor.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-12432