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Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei gemischt genutzten Gebäuden
Kein objektbezogener Bestandsschutz für „Altgebäude“
[i]BMF, Schreiben vom 12. 12. 2013, BStBl 2013 I S. 1627„Früher war alles besser“. Ob diese Floskel auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gebäuden zutrifft, sollte jeder für sich selbst entscheiden. Aber zumindest einfacher ist es seit der Einführung des § 15 Abs. 1b UStG und dem VNLTO-Urteil des EuGH (vom - Rs. C-515/07 NWB FAAAD-15376) für Unternehmer, die Gebäude gemischt nutzen, mit Sicherheit nicht geworden. In seinem „Jahresendschreiben“ zum UStAE (vom , BStBl 2013 I S. 1627) versteckt, nimmt das BMF aus seiner Sicht eine Klarstellung vor, die aber den einen oder anderen Unternehmer oder Steuerberater stutzig machen könnte. Zudem stellt sich die Frage, ob nach der Einführung des Vorsteuerausschlusses in § 15 Abs. 1b UStG bei sonstigen Leistungen überhaupt eine spätere Korrektur über § 15a UStG erfolgen kann/darf.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) kann unter der NWB DokID NWB NAAAD-42021 das Berechnungsprogramm „Vorsteuerabzug-Berichtigung § 15a UStG“ aufgerufen werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Ausgangsproblematik
1. Zuordnungswahlrecht und Konsequenzen für den Vorsteuerabzug
[i]Zuordnungswahlrecht bei einheitlichen GegenständenBei der Herstellung/dem Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes hat der U...