Kindergeld | Grundausbildung beim freiwilligen Wehrdienst als Berufsausbildung (FG)
Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass die dreimonatige Grundausbildung im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstes eine Berufsausbildung darstellt, sofern der Wehrdienstleistende eine spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad anstrebt (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Der III. Senat des BFH hatte hierzu kürzlich entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können. Abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung könne im Einzelfall auch der freiwillige Wehrdienst eine Maßnahme der Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen ( NWB IAAAE-78955).
Sachverhalt: Der Kläger begehrte die Festsetzung von Kindergeld. In der fraglichen Zeit hatte sein Sohn freiwilligen Wehrdienst geleistet. Einen zivilen Ausbildungsberuf bei der Bundeswehr hatte sein Sohn dabei nicht angestrebt. Der Sohn hatte jedoch einen Antrag auf Erstverpflichtung im Mannschaftsdienst gestellt. Diesem Antrag wurde später dahingehend entsprochen, dass er für die Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet wurde. Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes wurde auf die Dauer des Dienstverhältnisses angerechnet. Ebenso wurde die bestandene Grundausbildung inklusive der Zuerkennung der Ableistung des Sicherungs- und Wachdienstes sowie der Ersthelfer A-Qualifikation, die im Streitzeitraum der Grundausbildung erworben wurden, angerechnet.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Zwar kann die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nicht zur Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG führen, da der freiwilligen Wehrdienst nicht unter die dort abschließend aufgezählten Dienste fällt (vgl. zuletzt NWB IAAAE-78955).
Allerdings war die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu gewähren, da sich der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum in einer Berufsausbildung befunden hat.
Mit der dreimonatigen Grundausbildung durchlief der Sohn des Klägers Ausbildungsabschnitte, die für seine spätere Verwendung bei der Heeresfliegerwaffenschule auch bei seiner Tätigkeit im Mannschaftsdienstgrad erforderlich waren.
Denn die allgemeine Grundausbildung war Voraussetzung für seine spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad und wurde auf seine vierjährige Dienstzeit angerechnet.
Der Abschnitt der Grundausbildung war auch von Beginn an für den Sohn des Klägers zwingend festgelegt. Bestandteile dieser Grundausbildung waren die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Rechte und Pflichten eines Soldaten, politische Bildung, Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung sowie Sanitäts- und Wachausbildung.
Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs, und sei es der Beruf des Soldaten auf Zeit, geeignet sind.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zugelassen, da auch nach der Entscheidung des NWB IAAAE-78955in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, ob die Grundausbildung eines Wehrdienstleistenden ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen späteren Dienst eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad vermittelt und somit die Ableistung der Grundausbildung eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
TAAAF-12380