Online-Nachricht - Donnerstag, 09.07.2009

Ausgleichsansprüche von Fluggästen | Gerichtliche Zuständigkeit (EuGH)

Die Fluggäste eines innergemeinschaftlichen Fluges können ihre Klage auf pauschalen Ausgleich im Falle einer Annullierung beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes erheben (, Rehder/Air Baltic).


Hintergrund: Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste  sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 € erhalten können. Weigert sich bei einem innergemeinschaftlichen Flug die Fluggesellschaft, den pauschalen Ausgleich zu zahlen, so stellt sich die Frage, ob der betroffene Fluggast nach der Gemeinschaftsverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit  neben dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz dieser Gesellschaft befindet, auch ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anrufen kann. Herr Rehder, der seinen Wohnsitz in München hat, hatte bei Air Baltic, deren Geschäftssitz sich in Riga (Lettland) befindet, einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges unterrichtet. Nach entsprechender Umbuchung durch Air Baltic flog der Kläger über Kopenhagen nach Vilnius. Mit Klage beim Amtsgericht Erding, in dessen Zuständigkeitsbereich der Flughafen München liegt, begehrte Herr Rehder, Air Baltic zu verurteilen, ihm nach der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste Ausgleich in Höhe von 250 € zu zahlen.

Hierzu führte der EuGH weiter aus: Im Fall mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegener Orte, an denen die Dienstleistungen erbracht werden, ist der Ort zu bestimmen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, insbesondere der Ort, an dem nach dem Vertrag die Hauptdienstleistung zu erbringen ist. Der Ort des Sitzes oder der Hauptniederlassung der betroffenen Fluggesellschaft weist nicht die erforderliche enge Verbindung mit dem Vertrag auf. Die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den Dienstleistungen aufweisen, die in Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend dem Gegenstand des Vertrags erbracht werden, sind der Ort des Abflugs und der Ort der Ankunft des Flugzeugs, wobei unter den Begriffen „Ort des Abflugs und Ort der Ankunft“ die Orte zu verstehen sind, die in dem fraglichen, mit einer einzigen Fluggesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrag vereinbart wurden. Jeder dieser beiden Orte weist eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf, so dass an beiden Orten die enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. Folglich kann eine Klage auf Ausgleichszahlung aufgrund der Annullierung eines Fluges nach Wahl des betroffenen Fluggasts bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort liegt, oder bei dem für den Ankunftsort zuständigen Gericht erhoben werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 62/2009

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-12319