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Abgabenordnung; | Auskunftspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Unterhaltsvorschussstellen zur Durchführung des BAföG (§ 31a AO)
In der Vergangenheit haben FinBeh den Unterhaltsvorschussstellen gelegentlich Auskünfte im Rahmen des § 21 Abs. 4 SGB X mit der Begründung verweigert, dass die Unterhaltsvorschussstellen dem Unterhaltsschuldner nicht hoheitlich gegenüberstehen und daher § 21 Abs. 4 SGB X für Auskünfte über den familienfernen Elternteil nicht anwendbar sei. Zum ist das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ist auch § 31a AO geändert worden. Nach der neuen Fassung des § 31a Abs. 1 AO sind die FinBeh nunmehr verpflichtet, nach § 30 AO geschützte Verhältnisse zu offenbaren, soweit sie für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr eine...