Umsatzsteuer | Zu den Voraussetzungen für eine Rechnung i.S. des § 14c UStG (FG)
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c UStG). § 14c UStG enthält gegenüber § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Eine Rechnung nach § 14c UStG muss daher nicht alle Voraussetzungen aufweisen, die für einen Vorsteuerabzug erforderlich sind. Fehlt in dem entsprechenden Dokument jedoch bereits eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung - im Streitfall wurde lediglich eine Zahlenkolonne genannt - reicht dies für die Annahme einer Rechnung i.S. des § 14c UStG nicht aus (; Revision anhängig).
Hintergrund: Zweck der Regelungen in § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dementsprechend ist die Vorschrift als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen.
Sachverhalt: Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Umsatzsteuer fest. Diese beruhte darauf, dass im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung eine Rechnung des Klägers aufgetaucht war. Die Rechnung ist adressiert an die Firma ABC GmbH. Sie datiert vom . Weiter heißt es in der Rechnung u.a.: „Zu den Lieferungen v. 28.1. bis gem. den Gutschriften an die Firma X Schrotthandel: 4002, 4004, 4006, 4007, 4009,4013, 4014, 4015, 4016, 4017, 4018, 4019, 4020“. Die in der Rechnung angeführten Gutschriften an die Firma X lagen der Steuerfahndung ebenfalls vor. Die Gutschriften hat die Firma ABC GmbH an die Firma X Schrotthandel unter dem Datum erteilt. Die Gutschriften enthalten die in der Rechnung bezeichneten Nummerierungen „4002 … bis … 4020“. Ob die Gutschriften der Rechnung beigefügt waren, ist streitig. Die vorgefundenen Gutschriften sind handschriftlich durchgestrichen mit dem Vermerk „storniert“.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Zwar setzt ein unberechtigter Steuerausweis nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Es reicht vielmehr aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aufweist (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedoch überzeugt, dass die „Rechnung“ nicht die Anforderungen an eine Rechnung i.S. des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt, denn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung ist nicht ausreichend.
Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen über die abgerechnet worden ist (Abschn. 14.5 Abs. 15 UStAE). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, denn in dem Dokument ist als Leistungsbeschreibung lediglich eine Zahlenkolonne (4002, … 4020) genannt. Diese Leistungsbezeichnung ermöglicht dem objektiven Betrachter keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung darüber, welche Leistung der Rechnungsaussteller hier möglicherweise erbracht hat.
Eine Feststellung lässt sich erst dann ermöglichen, wenn die im Bezug genommenen Gutschriften an die Firma X Schrotthandel diesem Abrechnungsdokument beigefügt waren. Die von der Steuerfahndung sichergestellten Unterlagen beziehen sich jedoch auf „Gutschriften“, die ein anderes Datum enthalten. Insofern ist die Bezugnahme auf derartige Gutschriften hier nicht schlüssig.
Ob diese Gutschriften dem vermeintlichen Rechnungsdokument beigefügt waren, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Finanzamt trägt insofern die Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt in dem das Abrechnungsdokument in Verkehr gebracht wurde, die entsprechenden Anlagen („Gutschriften“) beigefügt waren. Diesen Nachweis hat es nicht erbracht.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes hin, hat der BFH im Streitfall die Revision zugelassen (BFH-Az. NWB YAAAE-73309). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
EAAAF-12252