Gesetzgebung | ZollkodexAnpG - Gegenäußerung der Bundesregierung veröffentlicht
Die Länder haben in ihrer letzten Sitzung beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein ZollkodexAnpG umfangreich Stellung zu nehmen. Sie sehen in dem Gesetzentwurf einen guten Anknüpfungspunkt für weitere notwendige Änderungen des Steuerrechts. Die Bundesregierung hat zu den Vorschlägen des Bundesrates nun erstmals Stellung genommen (BT-Drucks. 18/3158 ab. S. 99).
Hintergrund: In ihrer am beschlossenen umfangreichen Stellungnahme fordern die Länder unter anderem, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Pauschbeträge für behinderte Menschen zu erhöhen sowie die Kosten für häusliche Arbeitszimmer zu pauschalieren. Der Bundesrat verwies in diesem Zusammenhang auf den Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Steuerrechts (BR-Drucks. 92/14(B)), der dem Bundestag seit April 2014 vorliege (s. BR-Drucks. 432/14 B).
Hierzu führt die Bundesregierung nun u.a. aus:
Zur Steuervereinfachung (Ziff. 1 der Stellungnahme)
Der Entwurf der Länder für ein Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 ist mit der fristgemäß abgegebenen Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drs. 18/1290) dem Deutschen Bundestag am zugeleitet worden. Nach Art. 76 Abs. 3 Satz 5 des Grundgesetzes hat nun der Bundestag über die Vorlage in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen - § 4 Abs. 5a -neu- (Ziff. 9 der Stellungnahme)
Der Bundesrat möchte mit dem Vorschlag die Ausnutzung von Steuergestaltungen durch eine Nichtbesteuerung oder einen doppelten Betriebsausgabenabzug (sog. "weiße Einkünfte" und "double dips") verhindern.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag grds. zu und wird ihn im Rahmen der Umsetzung des BEPS-Projektes in die Beratungen einbeziehen.
Abgrenzung Sachbezüge und Einnahmen in Geld - § 8 Abs.1 Satz 2 -neu- EStG und Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge - § 8 Abs. 2 EStG (Ziff. 11 und 12 der Stellungnahme)
Mit der vorgeschlagenen Änderung möchte der Bundesrat die alte Rechtslage wiederherstellen und das Gestaltungspotenzial der 44-Euro-Freigrenze einschränken. Durch die gesetzliche Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, zweckgebundene Geldzahlungen sowie Beiträge zu einer Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers nicht unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 EStG fallen. Des Weiteren soll nach einem neuen Absatz 2 künftig ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für Sachbezüge angewendet werden.
Die Bundesregierung wird beide Vorschläge prüfen.
Betriebsveranstaltungen - § 19 Abs. 1 Satz 1 N. 1a -neu- EStG (Ziff. 15 der Stellungnahme)
Die Länder wollten die Neuregelung bzw. Konkretisierung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG – mit Ausnahme der Erhöhung der Freigrenze – bereits rückwirkend für alle offenen Fälle in Kraft setzten; die erhöhte Freigrenze sollte allerdings erst ab 2015 gelten.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die in dem Antrag vorgeschlagene Rückwirkung ist nach Auffassung der Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Zudem würde die vorgeschlagene Rückwirkung praktische Probleme verursachen: Arbeitgeber, die den Lohnsteuerabzug nach der geltenden BFH-Rechtsprechung vorgenommen haben, müssten diesen rückabwickeln. Auch im Veranlagungsverfahren können rückwirkende Korrekturen erforderlich werden.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie - § 3 Nr. 33 und 34a, § 41 Abs. 1 und § 41a Abs. 1 EStG-E (Ziff. 20 der Stellungnahme)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag beinhaltet keine steuervereinfachenden Elemente.
Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 33 EStG und der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG stehen nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang und bedürfen daher nicht zwingend einer Vereinheitlichung.
Der Vorschlag führt zu mehr Bürokratie für den Arbeitgeber, da die Begrenzung auf 2/3 der Aufwendungen mit einem Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs eine aufwändige Zusammenrechnung und Überwachung der Aufwendungen erforderlich macht.
Gleichbehandlung der Schuldübernahme, des Schuldbeitritts und Erfüllungsübernahme auf Seiten des ursprünglich Verpflichteten - § 4f Abs. 2 EStG (Ziff. 23 der Stellungnahme)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.Verzicht auf die Anhebung der Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter um 20 Prozent - § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG (Ziff. 24 der Stellungnahme)
Nach Ansicht der Länder geht die geplante Anhebung weit über die Steigerung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus. Mit Blick auf die Notwendigkeiten zur Einhaltung der Schuldenbremse sollte nach Ansicht der Länder auf die Anhebung verzichtet werden.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der Länder jedoch ab.
Einbeziehung der die Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in den Progressionsvorbehalt - § 32b EStG (Ziff. 30 der Stellungnahme)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die vorgeschlagene Regelung hat den Zweck, die Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen grds. nur Lohnersatzleistungen.
Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der Mindestleistung nach § 13c USG nicht um eine Lohnersatzleistung, sondern ausschließlich um eine grundsichernde Sozialleistung eigener Art.
Verhinderung der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sog. Streubesitzbeteiligungen - § 8b Abs. 4 KStG (Ziff. 36 der Stellungnahme)
Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen. Sie lehnt aber eine Umsetzung im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens ab.
Die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz sollte erst mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung erneut ergebnisoffen aufgegriffen und in die Erörterungen mit den Ländern einbezogen werden.
Insbesondere die von der Bundesregierung angestrebte Lösung für besondere Belastungseffekte für den Bereich der Business Angels und Startups bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
Klarstellung bei der Konzernklausel beim sog. Mantelkauf - § 8c Abs. 1 Satz 5 und § 34 Abs. 6 KStG (Ziff. 37 der Stellungnahme)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG-E (Ziff. 49 der Stellungnahme)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Die in dem Antrag vorgeschlagene Regelung ist nach Auffassung der Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.
Änderung des UmwStG - (§ 20 Abs. 2, § 21 Abs. , § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 11 -neu- UmwStG)
Die Bundesregierung wird im Umwandlungssteuerrecht prüfen, wie der Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen nicht mehr systemwidrig steuerfrei gestaltet werden können.
Bei der Kombination aus Anteilstausch und Zuzahlung sollte gegebenenfalls die Zuzahlung quotal beschränkt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung wird vor Abschluss der Beratungen des Bundestages zum vorliegenden Gesetzentwurf ihre Prüfergebnisse vorlegen.
Quelle: BT-Drucks. 18/3158
Hinweis: Als Nächstes wird sich der Finanzausschuss des Bundestages mit dem Gesetzentwurf befassen. Die öffentliche Anhörung ist dort für den geplant. Die abschließende 2./3. Lesung im Bundestag ist für den vorgesehen.
Fundstelle(n):
CAAAF-12231