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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.11.2014

Umsatzsteuer | Sondennahrung gilt als Getränk (BFH)

Die Lieferung diätetischer Lebensmittel in flüssiger Form für besondere medizinische Zwecke (Vermeidung/Beseitigung von Mangel- und Unterernährung), die auch über eine Magen- und Darmsonde verabreicht werden können (sog. Sondennahrung; Pos. 2202 KN, Pos. 3004 KN), unterliegt dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21 KN unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m.  Nr. 33 der Anlage 2 zum UStG) . Handelt es sich jedoch bei den Produkten um andere nicht alkoholhaltige Getränke der Pos. 2202 KN, so ist auf deren Lieferung der Regelsteuersatz anzuwenden.
Sachverhalt: Die Beklagten streiten darüber, ob es sich bei der Lieferung flüssiger Nahrung für medizinisch indizierte Diäten, die der ausschließlichen Ernährung von Patienten dienen, deren Körper die lebensnotwendigen Substanzen nur in flüssiger Form aufnehmen können, um ermäßigt besteuerte Lebensmittelzubereitungen der Pos. 2106 KN handelt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Lieferung der Sondennahrung ist zu Recht nach dem Regelsteuersatz besteuert worden.

  • Bei den streitigen Produkten der Klägerin handelt es sich nach den Feststellungen des FG um zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten, die somit in die Pos. 2202 KN einzureihen sind.

  • Auch der besondere Verwendungszweck der Produkte und ihre - der menschlichen Ernährung dienenden - Inhaltsstoffe rechtfertigen die Einreihung in die Pos. 2106 KN nicht.

  • Die Produkte sind sowohl zur enteralen Ernährung als auch zum Trinken geeignet und werden auch in den vorgelegten Produktblättern der Klägerin als "Sonden- und Trinknahrung" bezeichnet.

  • Dass die Produkte, soweit sie allein als Sondennahrung bestimmt sind, geschmacksneutral und nicht mithilfe eines zugesetzten Aromas geschmacklich verbessert sind und sie deshalb nicht schmecken, steht ihrer tariflichen Einreihung als Getränk ebenfalls nicht entgegen.

  • Für die Eignung als Getränk spricht zudem, dass die Produkte sowohl in einer Weithalsflasche als auch in einem Kunststoffbeutel (sog. Flexibag) vertrieben werden und nicht ausschließlich mit einem besonderen Sondenanschluss.

  • Es ergibt sich aus den Unterlagen auch nicht, dass die Produkte "ausschließlich zur Verabreichung unter ärztlicher Aufsicht" bestimmt sind.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der EuGH hatte sich in diesem Zusammenhang bereits, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens der Niederlande, mit der zolltariflichen Einreihung sog. Sondennahrung, zu befassen.  Mit NWB VAAAE-71836 hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen geantwortet.  Das vorgenannte Urteil bezog sich jedoch allein auf Präparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen verabreicht zu werden, die ärztlich behandelt werden, sofern eine solche Verabreichung im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens mit dem Ziel erfolgt, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen. Auf die hier streitigen Produkte trifft diese Beschreibung nicht zu.
 

Fundstelle(n):
LAAAF-12202