Kindergeld | Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben Promotionsvorhaben (FG)
Für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promotionsvorhaben nachgeht und vollschichtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, besteht grds. kein Anspruch auf Kindergeld (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für eine Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Sozialgesetzbuches sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F).
Sachverhalt: Der Sohn des Klägers war nach Abschluss seines Lehramtsstudiums mit dem ersten Staatsexamen mit einer vollen Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach, wozu ihm laut Anstellungsvertrag im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit gegeben wurde. Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung wandte der Kläger ein, dass die Tätigkeit für die Universität ein Ausbildungsdienstverhältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt die Tätigkeiten – z.B. das Abhalten von Lehrveranstaltungen - zwingend erforderlich. Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Sohn des Klägers hat sich zwar aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden. Der Kindergeldanspruch ist jedoch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen hatte und einer Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht.
Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt auch kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben besteht. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist.
Vielmehr muss eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausgeht. Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erledigenden Aufgaben dienten allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität.
Der Umstand, dass der Sohn des Klägers eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebt, sei nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankommt.
Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2014
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß zugelassen. Wie der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Rahmen der Neuregelung in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu verstehen ist, betrifft eine Vielzahl von Fällen und ist bisher – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt. Auch das vom Finanzamt angeführte NWB FAAAE-47375) bietet für diese Frage keine Anhaltspunkte. Es betrifft zwar ebenfalls einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der einem Promotionsvorhaben nachging; die Entscheidung befasst sich jedoch nicht mit der Auslegung des Begriffes des Ausbildungsdienstverhältnisses, sondern allein mit der Grenze von 20 Wochenstunden.
Fundstelle(n):
MAAAF-12070