Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 15.10.2014

Einkommensteuer | Nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung einer Beteiligung (BFH)

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab VZ 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen, § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt (FA) den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009. Das FG der ersten Instanz hatten einen Abzug der Schuldzinsen zugelassen, der BFH folgte dem nicht.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Mit Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet; abziehbar ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR).

  • Die Regel ist auch verfassungsgemäß: Zwar könnte das Abzugsverbot unter Umständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beinhalten.

  • Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR hat der Gesetzgeber jedoch eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bisher bis zu 45% auf nunmehr 25% zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen.

  • Dem Ausschluss des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG steht § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 nicht entgegen, wonach § 20 Abs. 9 EStG erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anwendbar ist.

  • Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass in Fällen fremdfinanzierter Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen oder damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen, die ebenfalls kreditfinanziert sind, die damit zusammenhängenden Schuldzinsen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets vollständig als Werbungskosten abziehbar sind, sofern aus der Kapitalanlage - jedenfalls nach 2009 - keine Erträge fließen.

  • Eine solche einschränkende Betrachtung auf den Zufluss von Kapitalerträgen würde weder dem Wortlaut der Regelung noch den Besonderheiten der Abgeltungsteuer gerecht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
HAAAF-12063