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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1176/11 EFG 2012 S. 1146 Nr. 12

Gesetze: EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz, EStG § 52a Abs. 10 Satz 10

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG

Leitsatz

Ob Ausgaben, die der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2008 geleistet hat, gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V. mit § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom als Werbungskosten abgezogen werden können, beurteilt sich danach, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zufließen sollen. Soll der Zufluss erst nach dem erfolgen, ist der Werbungskostenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige für die Vorableistung beachtliche nichtsteuerliche Gründe geltend machen kann.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 45
DStRE 2013 S. 17 Nr. 1
EFG 2012 S. 1146 Nr. 12
JAAAE-03498

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2011 - 2 K 1176/11

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