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Online-Nachricht - Dienstag, 07.10.2014

Gesetzgebung | Zum Entwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat eine Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BilRUG veröffentlicht.

Hintergrund: Am haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/34/EU („Bilanzrichtlinie“ oder „Jahresabschlussrichtlinie“) verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten sind gehalten, die neue Richtlinie bis zum in nationales Recht zu transformieren. Der o.g. nationale Gesetzentwurf sieht nun u.a. Änderungen der bilanzrechtlichen Vorschriften des HGB vor, um die Vorgaben der Richtlinie 2013/34/EU umzusetzen.
Hierzu führt die BStBK u.a. aus:

Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände

Zu § 253 Abs. 3 HGB-E und § 285 Nr. 13 HGB-E: In Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie sind über einen Zeitraum von mindestens 5 und höchstens 10 Jahren die Abschreibungen eines selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes, deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden können, vorzunehmen.

  • Wir begrüßen die Nutzung der gesamten von der Richtlinie vorgegebenen Bandbreite der Abschreibungsdauer durch den Referentenentwurf.

  • Es sollten aber Kriterien entwickelt werden, die es gerade KMU ermöglichen, eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer vorzunehmen.

  • In § 285 Nr. 13 HGB-E wird entsprechend gefordert, eine Erläuterung des Zeitraums der planmäßigen Abschreibung vorzunehmen. Diesbezüglich sollte klargestellt werden, wie diese aussehen müssen.

Kleinstkapitalgesellschaften

Zu § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB-E: In diesem Absatz werden diejenigen Unternehmen beschrieben, die die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht in Anspruch nehmen können.

  • Während Nr. 1 – Investmentgesellschaften – und Nr. 2 – Unternehmensbeteiligungsgesellschaften – durch die Verweise auf die entsprechenden Normen klar definiert sind, ergeben sich zu Nr. 3 erhebliche Zweifelsfragen. Dort wird bestimmt, dass andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligung wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar damit in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, nicht als Kleinstkapitalgesellschaft auftreten dürfen.

  • Nicht klar wird, ob die typische Komplementär-GmbH unter diese Ausschlussnorm fällt oder auch weiterhin als Kleinstkapitalgesellschaft agieren kann. In der Gesetzesbegründung wird unter Bezugnahme auf Art. 2 Nr. 15 i. V. m. Art. 36 Abs. 7 der Richtlinie auf die Erweiterung des Kreises der Beteiligungsgesellschaften verwiesen, die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht anwenden dürfen.

  • Wir regen an, hier eine Klarstellung vorzunehmen, dass die Komplementär-GmbH von dieser Ausschlussnorm nicht betroffen ist, sondern auch weiterhin die Erleichterungen einer Kleinstkapitalgesellschaft in Anspruch nehmen kann. Dieses sollte für den Fall gelten, in dem die Komplementär-GmbH selbst an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.

  • Es stellt sich außerdem die Frage, wo hier die Grenze zu ziehen ist, etwa dann, wenn eine GmbH neben der Komplementärfunktion auch Anteile an Beteiligungsgesellschaften hält.

  • Abgrenzungsfragen sind u. E. vorprogrammiert.

Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Zu § 277 Abs. 1 HGB-E: Die Definition der Umsatzerlöse erfährt in Umsetzung von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie eine Erweiterung. Zukünftig sind die Umsatzerlöse nicht mehr auf „für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typische“ Verkäufe, Vermietungen, Verpachtungen und Dienstleistungen beschränkt.

  • Zwar ist der in der Gesetzesbegründung beschriebene Vereinfachungszweck zu begrüßen, andererseits sind jedoch mit dieser Erweiterung Abgrenzungsprobleme verbunden.

  • Der Richtlinientext selbst definiert in Art. 2 Nr. 5 wie folgt: „Nettoumsatzerlöse sind die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösminderungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben.“

  • Die vorgesehene Erweiterung führt u.a. dazu, dass sich die Kennzahlen eines Unternehmens ändern.

  • Auswirkungen ergeben sich vor allem auch im Hinblick auf die Schwellenwerte und für die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars (§ 241a HGB). Eine Anhebung der Umsatzerlöse führt dazu, dass die Anhebung der Schwellenwerte im Referentenentwurf insoweit ins Leere geht. Dieses widerspricht dem Grundgedanken des Bürokratieabbaus gerade für KMU.

  • Da inzwischen fast alle Unternehmen ihr Vermögen und damit ihre Erträge schon aus Gründen der finanziellen Vorsorge diversifizieren und somit z.B. umfangreiche Immobilienerträge erwirtschaften, stellt sich die Frage, welche Erträge/Erlöse unter die „sonstigen betrieblichen Erträge“ als Residuum zu subsumieren sind. Zu denken ist z.B. an die Erträge aus der Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und in Bezug auf die Auflösung von Rückstellungen.

  • Im Fachschrifttum wird darauf abgestellt, dass die zugrundeliegende, oben zitierte EU-Bilanzrichtlinie, auf angelsächsischer Praxis beruht und daher geschäftsmodellabhängig auszulegen sei (vgl. Lüdenbach/Freiberg, BB 2014, S. 2219, 2222).

  • Wir regen daher an, eine entsprechende Eingrenzung der Umsatzerlöse vorzunehmen und eine klarere Begriffsdefinition vorzunehmen.

Zu § 277 Abs. 4 HGB-E i.V. mit § 285 Nr. 30 HGB-E: In Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie erfolgt eine Streichung der außerordentlichen Posten, also des außerordentlichen Ertrages und des außerordentlichen Aufwandes sowie des außerordentlichen Ergebnisses. Diese Posten sind zukünftig im Anhang anzugeben.

  • Artikel 16 Abs. 1 Buchst. f der EU-Bilanzrichtlinie erfordert die Angabe des Betrages und die Wesensart der einzelnen Ertrags oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung.

  • Die Gesetzesbegründung sagt, dass für Zwecke der Anhangangabe künftig weiterhin konstitutiv sein soll, dass die Posten „außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ anfallen.

  • Uns stellt sich die Frage, ob diese Gesetzesbegründung mit dem Richtlinientext der EU-Bilanzrichtlinie zu vereinbaren ist.

Quelle: BStBK online
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Stellungnahme finden Sie auf den Internetseiten des BStBK.
 

Fundstelle(n):
CAAAF-12017