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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.10.2014

Kindergeld | Anspruch für unverheiratete Tochter mit eigenem Kind (BFH)

Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung setzte die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes beim Kindergeld neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine "typische Unterhaltssituation" voraus. Diese sei grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. § 16151 BGB auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch konnte danach nur dann bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall), vgl. hierzu NWB YAAAE-47240. Inzwischen hat die Finanzverwaltung die entsprechenden Regelungen in DA 31.2.2 und DA 31.2.3 DA-FamEStG 2013 aufgehoben ( NWB SAAAE-61861).
Sachverhalt: Der Kläger ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist selbst Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für T ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. EStG Kindergeld für die im Juni 1992 geborene T zu, die sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

  • Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem Gesetzeswortlaut - im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage - ohne Bedeutung.

  • Die Verheiratung eines Kindes steht seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht entgegen, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird - der früheren Mangelfallrechtsprechung ist damit die Grundlage entzogen. ( NWB YAAAE-53169).

  • Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld somit ohne Belang.

  • Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird.

  • Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
BAAAF-11991