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Online-Nachricht - Montag, 22.09.2014

Abgeltungsteuer | Werbungskostenabzug für vor zugeflossene Kapitalerträge (FG)

Die Abgeltung von Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag bezieht sich noch nicht auf Steuerberatungskosten, die auf vor dem zugeflossene Erträge entfallen. Diese bleiben auch bei späterer Zahlung von der Neuregelung ausgenommen. Die Aufwendungen sind auch nicht um den anteiligen, in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag zu kürzen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die seit dem in Kraft getretene Abgeltungsteuer hat diverse Verschlechterungen für Kapitalanleger mit sich gebracht. Unter anderem wurde der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grds. ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Fraglich war vorliegend, ob das neue Abzugsverbot auch Werbungskosten betrifft, die zwar nach dem angefallen sind, aber mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor dem zugeflossen sind.
Sachverhalt: Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie Kapitaleinkünfte, wobei der Kläger Steuerberatungskosten i.H.v. 1.544 € als Werbungskosten geltend machte. Diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die den Klägern vor dem zugeflossen sind und am 5.2., 5.5., 17.9. und bezahlt wurden. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Werbungskostenabzug nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Bei zutreffender Auslegung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG ist § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG auf die streitigen Steuerberatungskosten i.H.v. 1.544 EUR nicht anwendbar.

  • Die Norm ist erst auf solche Aufwendungen anzuwenden, die mit Kapitaleinnahmen im Zusammenhang stehen, die nach dem zufließen und schränkt den Werbungskostenabzug im Streitfall daher nicht ein.

  • Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG, nach dem § 20 Abs. 9 EStG erstmalig auf nach dem zufließende Kapitalerträge anwendbar ist.

  • Mit dieser Formulierung stellt der Gesetzgeber nicht auf den Abfluss der potenziell als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, sondern vielmehr darauf ab, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden „Kapitalerträge”, was nur im Sinne von „Einnahmen aus Kapitalvermögen” verstanden werden kann, zufließen (vgl. auch NWB VAAAE-35898 und 7 K 244/12).

  • Diese Sichtweise wird durch die Begründung im Gesetzentwurf des UntStRefG gestützt, wonach beim Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten u.a. berücksichtigt worden ist, dass die Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer u.a. mit dem relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25% Prozent in den oberen Einkommensgruppen bereits mit abgegolten wurden.

  • Diese Abgeltungswirkung kann bei systematischer Betrachtung aber nur dort greifen, wo korrespondierende Einnahmen bereits der Abgeltungssteuer unterlegen haben (vgl. BT-Drucks 16/4841, S. 57). Bei den hier vor dem zugeflossenen Einnahmen ist dies ersichtlich nicht der Fall.

Anmerkung: Mit dem Urteil schließt sich der 8. Senat der Rechtsprechung des 7. Senats an (s. hierzu unsere News v. 18.4.2013). Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Az. beim BFH lautet VIII R 42/14.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
SAAAF-11942