Verfahrensrecht | Divergenz zwischen den Elster- und den Elster Lohn I-Daten (FG)
Hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der elektronisch per Elster an das Finanzamt übermittelten Einkommensteuererklärung zutreffend erklärt, weichen die Angaben in der von dem Arbeitgeber via Elster Lohn I übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen hiervon ab und setzt das Finanzamt - trotz eines computergestützten Bearbeitungshinweises wegen dieser Divergenz - die Einkommensteuer auf der Grundlage der - unzutreffenden - Lohnangaben des Arbeitgebers fest, ist eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung wegen einer offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO ausgeschlossen ().
Hintergrund: Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit ist dabei offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.
Sachverhalt: Das Finanzamt erließ zunächst einen Einkommensteuerbescheid gegenüber den Antragstellern und legte dabei die fehlerhaften Daten des Arbeitsgebers zugrunde. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber des Antragstellers stellte das Finanzamt fest, dass die Daten des Antragstellers falsch an das Finanzamt übermittelt worden waren. Es erließt daher nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides einen nach § 129 AO geänderten Bescheid mit den richtigen höheren Daten. Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Antragsteller Klage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Im Streitfall handelt es bei der Übernahme der fehlerhaft übertragenen Lohnsteuerdaten weder um einen Schreibfehler, Rechenfehler noch um einen ähnlich offenbaren Fehler.
Im Streitfall wurden dem Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Bearbeitung der Steuererklärung sowohl die Daten des Arbeitgebers als auch die des Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht und sogar ein ausdrücklicher Hinweis auf deren Divergenz angezeigt. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestand damit unzweifelhaft ein Grund für den Bearbeiter, die fehlende Stimmigkeit der Daten zu überprüfen.
Der Auffassung des FG Münster ( NWB UAAAD-83885), wonach in einem entsprechenden Fall für eine Überprüfung der Divergenz kein Anlass bestanden hätte und somit eine Änderung nach § 129 AO möglich gewesen sei, folgt der erkennende Senat nicht.
Anmerkung: Nach den Feststellungen des erkennenden Senats werden die elektronisch übermittelten Elster-Daten durch Eingabe der entsprechenden Telenummer von dem Bearbeiter des Finanzamts abgerufen. Es erfolgt sodann mit dem Aufruf der Erklärungsdaten eine erste maschinelle Probeberechnung. Im Rahmen der Probeberechnung werden die elektronisch vorliegenden und dem Steuerfall zugeordneten Daten, u.a. die via Elster Lohn I übermittelten Lohnsteuerdaten, mit den Erklärungsdaten des Steuerpflichtigen maschinell abgeglichen. Weichen die Daten voneinander ab, wird dem Bearbeiter ein Bearbeitungshinweis ausgegeben. Bei einer Divergenz der via Elster und Elster Lohn I übermittelten Daten kommt es zu dem Hinweis (RHW 50253): „Bei [dem Steuerpflichtigen] weichen die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erklärten Werten ab (Sb 47, Sb 52). Bitte prüfen“. Die Hinweisbearbeitung erfolgt sodann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Bearbeiters. Für die Steuerfestsetzung legt die Software regelmäßig die Elster Lohn I-Daten des Arbeitgebers zugrunde.
Quelle: FG Niedersachen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat eine Beschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Nach Angaben des Finanzgerichts hat die Finanzverwaltung im Streitfall jedoch keine Beschwerde eingelegt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
GAAAF-11826