Einkommensteuer | Teilabzugsverbot bei Rückzahlung von Stammkapital (BFH)
Wird bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner i.S. von § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG zurückgezahlt, sind Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60% abgezogen werden. Streitig war hier die Rechtsfrage, ob Rückzahlungen von Stammkapital aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. § 27 KStG bei einer Liquidation 40% steuerbefreite Einnahmen darstellen (§ 3 Nr. 40 c Satz 2 EStG); auch wenn sonst keine weiteren Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der Gesellschaft im gesamten Zeitraum erfolgten.
Sachverhalt: Die Klägerin begehrte den Abzug eines Liquidationsverlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 €) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 € entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 €). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60%.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Das Finanzgericht hat den ausgekehrten Betrag als Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten zutreffend jeweils zu 60% der Besteuerung nach § 17 Abs. 2 EStG unterworfen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 5.9.2013).
Werden bei einer Liquidation i.S. von § 17 Abs. 4 EStG Einnahmen erzielt, sind Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) anzuwenden. Denn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG ist § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG findet daher auch auf die Auskehrung von Stammkapital im Rahmen einer Liquidation nach § 17 Abs. 4 EStG Anwendung.
Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetztes, Auflösung und Liquidation eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerlich einer Veräußerung gleich zu stellen. So wie § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG die Liquidation der Veräußerung des Anteils i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gleichstellt, gilt dies auch für das Verhältnis von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 zu § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: § 17 Abs. 4 EStG stellt die Liquidation einer Veräußerung gleich. Dabei entspricht die Vermögensauskehrung dem Veräußerungspreis, unabhängig davon, inwieweit es sich um eine Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage handelt. Der Anteilseigner erzielt insoweit eine Einnahme, die unter § 3 Nr. 40 Satz 2 Buchst. c EStG fällt. Ein etwaiger Verlust (die Auszahlung war im Streitfall geringer als die früher geleistete Kapitaleinlage) unterliegt deshalb dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG, auch wenn der Gesellschafter aus seinem Anteil bisher niemals Gewinnausschüttungen erzielt hat.
Fundstelle(n):
SAAAF-11660