Online-Nachricht - Donnerstag, 05.09.2013

Einkommensteuer | Liquidationsverlust bei Auskehrung von Stammkapital (FG)

Die Rückzahlung des Stammkapitals bei der Auflösung einer GmbH ist eine Einnahme i.S. des § 17 Abs. 4 EStG, die gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2 EStG zu 40% steuerfrei ist. Das Teileinkünfteverfahren ist auch in Verlustfällen anzuwenden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60% abgezogen werden. Streitig war hier die Rechtsfrage, ob Rückzahlungen von Stammkapital aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. § 27 KStG bei einer Liquidation 40% steuerbefreite Einnahmen darstellen (§ 3 Nr. 40 c Satz 2 EStG); auch wenn sonst keine weiteren Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der Gesellschaft im gesamten Zeitraum erfolgten.
Sachverhalt: Die Klägerin begehrte den Abzug eines Liquidationsverlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 €) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 € entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 €). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60%.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Klägerin hat infolge der Liquidation aus dem Stammkapital der Gesellschaft 3.138,71 Euro ausgekehrt bekommen. Gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2 EStG sind davon 40% steuerfrei, weil § 3 Nr. 40 c Satz 1 in den Fällen von § 17 Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden ist.

  • Aus dem Gesetz lässt sich kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliegt, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteigt.

  • Dementsprechend hat das Finanzamt die Anschaffungskosten im Streitfall zu Recht nur zu 60% abgezogen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil keine höchstrichterliche Entscheidung über die steuerliche Beurteilung von Kapitalrückzahlungen im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft unter der Geltung des Halb/Teileinkünfteverfahrens vorliegt und diese Frage über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung hat. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 19/13 geführt.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-10233