Online-Nachricht - Mittwoch, 02.07.2014

Gewerbesteuer | Verlustvortrag bei atypisch stiller Beteiligung (BFH)

Der Bundesfinanzhof hat zur Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG geurteilt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie verfügte über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nach § 10a GewStG. Streitig war, inwieweit dieser bei der Ermittlung des Gewerbeertrags geltend gemacht werden durfte, nachdem sich ein bisheriger Mitgesellschafter an der KG mitunternehmerisch atypisch still beteiligte.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist dies ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft i.S. des § 24 UmwStG zu werten. Es entsteht eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft.

  • Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.

  • Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-11586